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| Satzung des Vereins |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Samstag, den 04. Juni 2011 um 09:45 Uhr |
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Satzung des Vereins
§ 1 - Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Aktion Ferienfreizeit e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister unter VR 4878 eingetragen.
§ 2 -Zielsetzung
(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein fördert Maßnahmen, die der Unterstützung von hilfebedürftigen Kindern, sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit zum Ziel haben. Er will einen Beitrag leisten zur Verbesserung der Lebensqualität hilfebedürftiger Kinder. Deshalb will die Aktion Ferienfreizeit mit den bereits in diesem Bereich tätigen Vereinen und Organisationen zusammenarbeiten.
(3) Vorrangig fördert der Verein Maßnahmen, die der Unterstützung von in ihrer Lebenserwartung eingeschränkten Kindern des Kinderhospizes Regenbogenland Düsseldorf und deren Geschwistern und Familien dienen. Neben der Finanzierung von dringend benötigten Apparaten und Gerätschaften gehört insbesondere die Freizeitgestaltung für die Kinder zu unseren Aufgaben. Zusätzlich unterstützt der Verein Organisationen, die sich zur Aufgabe gemacht haben, Kinder mit den geschilderten Krankheitsbildern zu betreuen und zu begleiten.
§ 3 - Mildtätigkeit/Gemeinnützigkeit
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vorteile begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlt. (2) Ehrenvorstand und Ehrenmitglied des Vereins kann jede(r) werden, der/die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins gemäß §2 erworben haben.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jede(r) werden, der die Zielsetzung des Vereins im besonderen Maß zu fördern bereit ist.
(4) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliedschaft endet: (a) durch Tod des Mitglieds, (b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, (c) durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit länger als ein Jahr in Verzug ist. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes, nachdem er dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde mittels Brief einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach dem Ausschlussbescheid ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen; auch nicht bei Auseinandersetzungen.
§ 5 - Beitrag, Geschäftsjahr
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im ersten Quartal des Kalenderjahres zu zahlen. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
(2) Der/die Ehrenvorsitzende(n) und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Organe Die Organe des Vereins sind: (1) Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand, (3) die Kassenprüfer
§ 7 - Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: (a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte, (b) Entlastung des Vorstandes, (c) Wahl des Vorstandes, (d) Wahl der Kassenprüfer, (e) Festsetzung des Jahresbeitrages, (f) Änderung der Satzung, (g) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes im Falle einer Beschwerde. (3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einmal vom Vorstand einzuberufen. (4) Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. (5) Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfalle bis zu zwei Wochen verkürzt werden. (6) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich vorliegen. Bei der auf zwei Wochen verkürzten Einberufung beträgt die Antragsfrist eine Woche. (7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzetteln. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Stimme vertreten. (8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von den Mitgliedern gewählten Versammlungsleiter geleitet. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen oder Neuwahlen des Vorstandes ist immer ein Versammlungsleiter zu bestimmen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 - Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Schatzmeister/in
(1.1) Beschlussfähigkeit:
Die Beschlussfähigkeit besteht durch den 1. Vorsitzenden und seinen Vertreter. In Krankheitsfällen auch durch die gewählten Vorstandsmitglieder in Vertretung.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist mit Ausnahme des nachfolgenden Absatzes (3) unzulässig.
(3) Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, werden deren Geschäfte bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung durch den übrigen Vorstand übernommen.
§9 - Beirat Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Objekte einen Beirat berufen. Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung des Beirates werden durch den Vorstand festgelegt.
§10 - Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt 2 (zwei) Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Buchführung und der Kassenbücher. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geben die Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht ab. Die Kassenprüfer werden für 2 (zwei) Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheiden Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand andere Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Kassenprüfung beauftragen.
§11 - Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden und bevollmächtigten Vereinsmitglieder. (2) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich anzukündigen.
§12 - Auflösung
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Absicht zur Auflösung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine 4/5-Mehrheit der Anwesenden und bevollmächtigten Vereinsmitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vermögens des Vereins betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Vermögens erhalten. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kinderhospizbezogene gemeinnützige Zwecke in Duisburg zu verwenden hat.
§13 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach erfolgter Zustimmung durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.
Duisburg, den 23. Januar 2011 |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 30. Oktober 2011 um 07:07 Uhr |
Satzung des Vereins


